Allgemeine Geschäftsbedingungen der
LIMERA Gartenbauservice GmbH & Co. KG
("AGB")
Teil 1:
Bedingungen für den Verkauf von Waren und
für Dienstleistungsgeschäfte
1. Geltungsbereich
a)
Für alle Waren- und Dienstleistungsgeschäfte der LIMERA Gartenbauservice GmbH
& Co. KG, Florastraße 2-6, 47608 Geldern, (nachfolgend "LIMERA"
genannt) sind die nachstehenden Bedingungen (nachfolgend
"Bedingungen" genannt) maßgebend. Sämtliche – auch zukünftige –
Lieferungen und Leistungen einschließlich Vorschläge, Beratungen und sonstigen
Nebenleistungen erfolgen aufgrund dieser Bedingungen, falls keine abweichenden
Sonderbedingungen mit schriftlicher Zustimmung von LIMERA vereinbart worden
sind und soweit durch LIMERA keine aktualisierten Bedingungen mitgeteilt
wurden. Abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden Einkaufs- und / oder
Bestellbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Das gilt in jedem
Fall, also auch dann, wenn in Kenntnis der AGB des Kunden die Leistung an ihn
vorbehaltlos ausgeführt wird.
b)
Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Kunden in Textform bekannt
gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht in Textform Widerspruch
erhebt. Auf diese Folge wird LIMERA ihn bei der Bekanntgabe gesondert
hinweisen. Der Kunde muss den Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach
Bekanntgabe der Änderungen an LIMERA absenden.
c)
Für Verträge die Bauleistungen betreffen, gelten ergänzend die Regelungen unter
Teil 2 dieser AGB. Für Verträge, die online über eine von LIMERA
bereitgestellte Webseite (z.B. über einen Webshop) abgeschlossen werden, gelten
ergänzend die besonderen Bedingungen unter Teil 3 dieser AGB.
Für
den Fall, dass ein Kunde Geräte von LIMERA mietet, gelten zusätzlich die
Bedingungen unter Teil 4 dieser AGB.
d)
Für die Ausführung von Reparaturen gelten die Bedingungen unter Teil 5 dieser
AGB.
e)
Teil 6 dieser AGB regelt im Übrigen übergreifende Bedingungen, die für alle
Teile dieser AGB gelten.
2. Vertragsabschluss, Preisanpassung und
Nachweise und Belege bei steuerbegünstigter Ware
a)
Die Bestellung eines Kunden gilt als Angebot, welches LIMERA annehmen oder
ablehnen kann. Ist der Kunde Unternehmer, dann gilt: Wenn mündlich oder
fernmündlich Kaufverträge vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher
Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens von
LIMERA maßgebend, sofern der Kunde nicht unverzüglich widerspricht. Auf diese
Folge wird LIMERA in dem Bestätigungsschreiben gegenüber Verbrauchern besonders
hinweisen. Die vereinbarten Preise gelten ab Lagerort und bei Direktversendung
vom Hersteller ab Werk.
b)
Ist der Kunde Verbraucher, dann sind die gesetzliche Umsatzsteuer, Liefer- und
Versandkosten im Preis enthalten, wenn hierüber keine abweichende Vereinbarung
getroffen worden ist.
c)
Erfolgt die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsschluss, kann eine
zwischenzeitlich eingetretene Erhöhung der mit der Herstellung und dem Vertrieb
der Ware von LIMERA verbundenen Gesamtkosten dem Kunden nach billigem Ermessen
zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Diese Gesamtkosten von LIMERA bestehen
insbesondere aus Transportkosten-änderungen, Energiekostenänderungen, Eis-,
Hoch- oder Niedrigwasserzuschlägen oder Steueränderungen. Solche
Preisanpassungen werden zugunsten und zulasten des Kunden nach billigem
Ermessen von LIMERA vorgenommen. Bei der Ausübung ihres billigen Ermessens wird
LIMERA die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass
Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung
getragen werden als Kostenerhöhungen, mithin Kostensenkungen mindestens in
gleichem Umfang berücksichtigt werden wie Kostenerhöhungen. Eine
Preissteigerung ist nur bis zu einer Grenze von insgesamt 25 % möglich. Der
Kunde kann einer solchen Preiserhöhung innerhalb von vier (4) Wochen nach der
Mitteilung über die Preiserhöhung widersprechen, wenn er nachweist, dass ihm
eine Weitergabe der Preiserhöhung für ein zum Zeitpunkt der Preiserhöhung schon
bindend weiterverkauftes Produkt an den Endkunden nicht in zumutbarer Weise
möglich ist. Die Parteien werden in diesem Fall des Widerspruches versuchen,
eine einvernehmliche Lösung zu finden. Falls es innerhalb von sechs (6) Wochen
zu keiner Einigung kommt, können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten.
Derartige Preisänderungen wegen der Änderung der mit der Herstellung und dem
Vertrieb der Ware verbundenen Gesamtkosten von LIMERA können stets
berücksichtigt werden bei Dauerschuldverhältnissen, sofern der Kunde 30 Tage
vor der Preisänderung schriftlich auf diese hingewiesen wird und diese pro
Kalenderjahr 25 % nicht übersteigen. Ist der Kunde Verbraucher, steht ihm ein
Recht zum Rücktritt oder bei Dauerschuldverhältnissen ein Recht zur Kündigung
zu, wenn die Preiserhöhung die Kalkulations- und Geschäftsgrundlage des
Vertrages spürbar verändert hat und dadurch die Vertragsbindung unzumutbar
geworden ist.
d)
Beim Kauf steuerbegünstigter Ware z.B. aufgrund einer Ausfuhrlieferung oder
innergemeinschaftlichen Lieferung, haftet der Kunde, der Unternehmer ist,
dafür, dass LIMERA zum Zeitpunkt der Lieferung über alle notwendigen Belege und
Nachweise, insbesondere solche nach den §§ 8 ff. UStDV verfügt, bzw. diese zur
Verfügung gestellt bekommt. Wird die von LIMERA gelieferte steuerbegünstigte
Ware vom Kunden unter Verletzung gesetzlicher Bestimmungen weitergegeben, und /
oder bestimmungswidrig verwendet, so ist er LIME-RA zum Ersatz der Steuern
verpflichtet, für die LIMERA als Steuer- oder Haftungsschuldner in Anspruch
genommen wird.
3. Lieferung, Lieferverzug und
Gefahrübergang
a)
Lieferfristen und Liefertermine sind nur verbindlich vereinbart, wenn sie durch
LIMERA schriftlich bestätigt wurden. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen
des Vertrages, jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Kunden zu
beschaffender Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie nicht vor
unwiderruflichem bzw. unanfechtbarem Eingang einer vereinbarten Anzahlung und
nicht vor dem Zustandekommen der Finanzierung. Lieferfristen verlängern sich automatisch
in angemessenem Umfang, wenn der Kunde seinen vertraglichen Pflichten (auch
ungeschriebenen Mitwirkungspflichten) oder Obliegenheiten nicht rechtzeitig
nachkommt. Ist der Kunde Verbraucher, wird LIMERA den Liefertermin verbindlich
angeben, bis zu dem die Waren geliefert oder die Dienstleistungen erbracht
werden.
b)
Der Versand an Unternehmer – auch innerhalb desselben Versandortes – erfolgt
auf Kosten des Unternehmers. LIMERA wählt die Versendungsart.
c)
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der
Ware geht spätestens mit der Ablieferung auf den Kunden über. Ist der Kunde
Unternehmer geht beim Versendungskauf jedoch die Gefahr des zufälligen
Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr
bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der
sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Ist
der Kunde Verbraucher, gilt dies mit der Maßgabe, dass die Gefahr des
zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nur dann auf den
Kunden übergeht, wenn der Kunde den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst
zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung
beauftragt hat und LIMERA dem Kunden diese Person oder Anstalt nicht zuvor
benannt hat. Nur soweit ausdrücklich eine bestimmte Abnahme vereinbart ist, ist
diese für den Gefahrübergang maßgebend und es gelten für eine vereinbarte
Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der
Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme
ist.
d)
Lieferungen frei Bestimmungsort bedeuten Anlieferung ohne Abladung.
Voraussetzung für die Anlieferung ist eine mit schwerem Lastzug befahrbare
Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Kunden die befahrbare
Anfuhrstraße, so haftet dieser für etwaige auftretende Schäden. Das Abladen hat
unverzüglich und sachgemäß durch den Kunden zu erfolgen. Etwaige Wartezeiten
werden dem Kunden auf Basis der zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Preisliste
oder – falls eine solche nicht vorhanden sein sollte – auf Grundlage der
tatsächlich entstandenen Kosten berechnet.
e)
LIMERA ist berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu
erbringen, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen
Bestimmungszwecks verwend-bar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware
sichergestellt ist, dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder
zusätzliche Kosten entstehen und wenn im Vertrag nicht ausdrücklich vereinbart
wurde, dass die Leistung an und für sich vollständig und einheitlich zu
erbringen ist. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Kunde innerhalb
angemessener Frist abzurufen.
f)
Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, also ein betriebsfremdes, von außen
durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen
herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung
unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die
äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht
verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner
Häufigkeit vom Betriebsunternehmer in Kauf zu nehmen ist, wie behördliche
Maßnahmen, Betriebsstillegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse, Hoch-
und Niedrigwasser, Transportstörungen, Epidemie, Pandemie, Seuchen, Krieg,
Unruhen oder ähnliche Umstände – auch bei Lieferanten von LIMERA – unmöglich
oder übermäßig erschwert, so wird LIMERA für die Dauer der Behinderung und
deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Von dem Eintritt solcher
Ereignisse wird LIMERA den Kunden unverzüglich unterrichten. Die Parteien
werden sich bei Eintritt eines solchen Ereignisses über das weitere Vorgehen
abstimmen und festlegen, ob nach dessen Beendigung die während dieser Zeit
nicht erfolgte Lieferung nachgeliefert werden soll. Diese Ereignisse
berechtigen die Parteien auch, vom Vertrag zurückzu-treten.
g)
Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügender Belieferung von LIMERA seitens
der Vorlieferanten von LIMERA ist LIMERA gegenüber Kunden, die Unternehmer
sind, von ihren Lieferverpflichtungen insoweit entbunden. Dies gilt nur dann,
wenn LIMERA die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von LIMERA zu
liefernden Ware getroffen hat, ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat
und die nicht rechtzeitige Lieferung durch den Vorlieferanten nicht zu
vertreten hat. LIMERA verpflichtet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche gegen
den Vorlieferanten auf Verlangen an den Kunden abzutreten. Ist der Kunde ein
Verbraucher, so gilt im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden
Belieferung von LIMERA seitens der Vorlieferanten von LIMERA, dass LIMERA von
ihren Lieferverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden ist, sofern LIMERA
vor dem Vertragsschluss mit dem Kunden ein entsprechendes Deckungsgeschäft
geschlossen hat, die Nichtbelieferung oder ungenügende Belieferung dem Kunden
angezeigt und die Gegenleistung unverzüglich erstattet hat.
h)
Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen
des Lieferumfanges seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit
vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen branchenüblich und unter
Berücksichtigung der Interessen von LIMERA für den Kunden zumutbar sind. Dem
Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass im Einzelfall lediglich eine
geringere Änderung oder Abweichung zumutbar ist. Ist der Kunde ein Verbraucher,
steht ihm bei einer Unzumutbarkeit nach den gesetzlichen Vorausset-zungen ein
Rücktrittsrecht zu. Für den Fall einer Abweichung des Lieferumfanges gilt: Zu
vergüten ist im Fall der Mehrlieferung die tatsächliche, maximal zumutbare
Liefermenge. Im Fall der Minderlieferung hat der Kunde die tatsächlichen
Liefermengen zu vergüten.
4. Verpackung
Die
Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Unternehmers verpackt.
Leihverpackungen bleiben im Eigentum von LIMERA, sind vom Kunden unverzüglich
zu entleeren und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben – vom Unternehmer
frachtfrei. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig
verwendet werden. Ist der Kunde Verbraucher, werden die Verpackungskosten von
LIMERA getragen, wenn hierüber keine abweichende Vereinbarung getroffen worden
ist.
5. Beschaffenheit, Sachmängel, Verjährung
Soweit
Anforderungen hinsichtlich eines bestimmten Merkmals der Ware vereinbart
wurden, schließt dies andere Anforderungen bezogen auf das Merkmal aus, auch
wenn diese den objektiven Anforderungen an die Ware entsprechen würden.
Unberührt bleibt jedoch die Haftung von LIMERA für fehlerhafte Aufklärung.
a)
Für Unternehmer gelten die nachfolgenden Regelungen. Für Verbraucher gelten
hier nur die Regelungen unten unter Ziffer 5 lit. a) cc) Satz 2 und lit.
b):
aa)
Die Ware muss sofort nach Eingang auf Sachmängel z.B. Menge, Qualität,
Beschaffenheit geprüft werden. Die Untersuchung nach Empfang darf sich nicht
auf Äußerlichkeiten und Lieferpapiere beschränken. Sie muss auch angemessen die
Qualität und Funktionalität sowie angemessene Stichproben umfassen. Der Kunde
ist verpflichtet, offensichtliche Mängel bei Entdeckung auf der
Empfangsquittung zu vermerken. Im Übrigen gilt § 377 HGB.
bb)
Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender
Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware
als der bestellten können nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer
Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde,
gegenüber LIMERA geltend gemacht werden.
cc)
Beschädigungen auf dem Transport berechtigen den Kunden LIMERA gegenüber nicht
zur Annahmeverweigerung. Ist der Kunde Verbraucher, dann gilt dies nur im Fall
der Ziffer 3 lit. c) Satz 3 dieser AGB.
dd)
Der Verkauf von gebrauchten beweglichen Sachen erfolgt unter Ausschluss der Sachmängelgewährleistung.
Die Haftung von LIMERA für Körper- und Gesundheitsschäden sowie die Haftung für
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, für Arglist oder bei
Übernahme einer Garantie bleibt unberührt.
ee)
Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist
für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine
Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
ff)
Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt. Die in Absatz ee) genannte
Verjährungserleichterung gilt nicht für Ansprüche wegen der Verletzung von
Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder
grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie
oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren
Verjährungsfristen nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte eines
Dritten), 438 Abs. 1 Nr. 2, 438 Abs. 3 (Arglist). Ist der letzte
Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. bei
Endlieferung der Ware an einen Verbraucher), bleiben auch die
Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührt.
gg)
Die sich nach den Absätzen ee) und ff) für Ansprüche wegen Sach- und
Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für
konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des
Kunden, die auf demselben Mangel beruhen. Wenn jedoch im Einzelfall die
Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren Verjährung der
konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche
die gesetzliche Verjährungsfrist. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem
Produkthaftungsgesetz und nach der DSGVO bleiben in jedem Fall unberührt.
hh)
Soweit gemäß Absätzen ee) bis gg) die Verjährung von Ansprüchen LIMERA
gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige
Ansprüche des Kunden gegen die gesetzlichen Vertreter, Angestellten,
Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen von
LIMERA, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.
b)
Nur für Verbraucher gilt:
Ist
der Kunde Verbraucher, stehen ihm bei einem Mangel die gesetzlichen
Gewährleistungsrechte zu. Die Haftung von LIMERA für Leben-, Körper- und
Gesundheitsschäden sowie die Haftung für vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursachte Schäden, für Arglist oder bei Übernahme einer Garantie bleibt in
jedem Fall unberührt.
c)
Der Kunde ist für die Eignung der bestellten Waren und Leistungen für die
technischen, baulichen und organisatorischen Gegebenheiten des Kunden sowie den
Einsatz für seine Zwecke selbst verantwortlich. Für einen Einsatz und Gebrauch
der Waren zu missbräuchlichen Zwecken durch den Kunden kann LIMERA keine
Haftung übernehmen. Ziffer 20 bleibt unberührt. Beim Umgang mit von LIMERA
erworbenen Waren und Produkten hat der Kunde die Herstellerhinweise und
Anleitungen sowie die Angaben auf den Verpackungen zu beachten.
6. Leistungsstörungen
a)
Zahlt der Kunde einen fälligen Kaufpreis nicht, kann LIMERA nach den Voraussetzungen
des § 323 BGB vom Vertrag zurücktreten, wenn der Kunde die Zahlung des
Kaufpreises ernsthaft und endgültig verweigert. Das Rücktrittsrecht besteht
auch, wenn der Kunde vereinbarte Ratenzahlungen nicht einhält und nach einer
angemessenen Fristsetzung nicht leistet, bei Verträgen mit Verbrauchern jedoch
nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 498 BGB. LIMERA kann in diesen
Fällen die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und nach den gesetzlichen
Regelungen Schadensersatz verlangen.
b)
Bei Annahmeverzug des Unternehmers kann LIMERA die Ware auf Kosten und Gefahr
des Unternehmers bei sich oder einem Dritten lagern, ohne dass es hierzu einer
Ankündigung bedarf oder nach vorheriger Androhung die Ware in geeigneter Weise
auf Rechnung des Unternehmers verwerten; der vorgängigen Androhung bedarf es
nicht, wenn die Ware dem Verderb ausgesetzt und Gefahr im Verzug ist, oder die
Androhung aus anderen Gründen untunlich ist.
7. Eigentumsvorbehalt
a)
Ist der Kunde Unternehmer, behält sich LIMERA das Eigentum an den gelieferten
Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis mit
dem Kunden vor. Ist der Kunde Verbraucher, behält sich LIMERA das Eigentum an
der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung dieser Ware vor. Diese
Waren sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretenden,
vom Eigentumsvorbehalt erfassten Waren werden nachfolgend als
"Vorbehaltsware" bezeichnet.
b)
Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für LIMERA. Die
Vorbehaltsware darf vom Kunden ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von
LIMERA vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte
verpfändet noch zur Sicherheit übereignet noch für
Sale-and-Lease-back-Geschäfte verwendet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen
Eingriffen Dritter hat der Kunde unverzüglich und zu jedem geeigneten Anlass
eindeutig auf das Eigentum von LIMERA hinzuweisen und LIMERA unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, damit LIMERA Klage gemäß § 771 ZPO erheben
kann. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist,
LIMERA die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771
ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für die von LIMERA entstandenen Kosten.
c)
Der Kunde ist berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang
weiter zu verkaufen; er tritt LIMERA jedoch bereits jetzt alle Forderungen in
Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus
der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar
unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft
worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der
Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von LIMERA, die Forderung selbst
einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. LIMERA verpflichtet sich jedoch, die
Forderung nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste
vorkommen, der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten
Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung
des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Ist dies aber der
Fall, kann LIMERA verlangen, dass der Kunde LIMERA die abgetretenen Forderungen
und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht,
die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die
Abtretung mitteilt.
d)
Die Verarbeitung oder Umbildung der von LIMERA gelieferten Vorbehaltsware durch
den Kunden wird stets für LIMERA als Hersteller vorgenommen. Wird die von LIMERA
gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, LIMERA nicht gehörenden Gegenständen /
Stoffen verarbeitet, so erwirbt LIMERA das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an
der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen
verarbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch
Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter
Vorbehalt gelieferte Ware. Für den Fall, dass aus irgendeinem Grund kein
Eigentums- oder Miteigentumserwerb bei LIMERA eintritt, überträgt der Kunde
LIMERA bereits jetzt sein zukünftiges Eigentum oder im vorbezeichneten
Verhältnis sein Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit.
LIMERA nimmt diese Übertragung hiermit an.
e)
Wird die von LIMERA gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, LIMERA nicht
gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt
verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden,
so erwirbt LIMERA das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder
verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder
Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die
Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als
vereinbart, dass der Kunde LIMERA anteilmäßig Miteigentum überträgt. LIMERA
nimmt diese Übertragung hiermit an. Der Kunde verwahrt das so entstandene
Miteigentum für LIMERA. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene
Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte
Ware.
f)
Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln,
insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer,
Wasserschäden und Diebstahl sowie sonstigen Verlust und Schaden ausreichend zum
Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs,-, Instandhaltungs-, und
Inspektionsarbeiten oder ähnliche Arbeiten erforderlich sind (hierzu zählen
nicht von LIMERA etwaig zu erbringende Erfüllungs- oder
Nacherfüllungshandlungen), muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig
und fachgerecht durchführen oder durchführen lassen.
g)
Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der
Kunde in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf
Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich
Mehrwertsteuer) der Forderungen von LIMERA in Ansehung des Liefergegenstandes –
bei Miteigentum an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend des Miteigentumsanteils
– als zusätzliche Sicherheit im Voraus an LIMERA ab.
h)
Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Entstehung und
Aufrechterhaltung des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den
vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte
Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Kunden erforderlich, so hat der
Kunde LIMERA hierauf schriftlich oder in Text-form unverzüglich hinzuweisen und
diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich
durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen
Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Kunde verpflichtet, LIMERA auf seine
Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder
sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
i)
LIMERA verpflichtet sich, die LIMERA zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des
Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die
zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der
freizugebenden Sicherheiten obliegt LIMERA.
j)
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des
fälligen Kaufpreises, ist LIMERA berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften
vom Vertrag zurück-zutreten und die Vorbehaltsware auf Grund des
Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Kunde den
fälligen Kaufpreis nicht, darf LIMERA diese Rechte nur geltend machen, wenn sie
dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder
eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
8. Sortenschutzrechte
Jegliche
unberechtigte Weitervermehrung der Vertragssorten stellt einen Verstoß gegen
das Sortenschutzrecht dar.
Teil 2:
Besondere Regelungen für die Erbringung
von Bauleistungen
9. Bauleistungen
a)
Neben den Regelungen aus Teil 1 dieser AGB gelten für die Erbringung von
Bauleistungen zusätzlich die folgenden Regelungen dieses Teil 2.
b)
Bauleistungen führt LIMERA unter Zugrundelegung der VOB/B in der zum Zeitpunkt
der Beauftragung gültigen Fassung aus.
c)
Ergänzend zu den Regelungen der VOB/B ist der Kunde verpflichtet, die
Voraussetzungen für einen termingerechten Arbeitsbeginn und die ungestörte
Durchführung der Arbeiten zu schaffen. Anfahrtswege / Rampen müssen so
beschaffen sein, dass die Zufahrt zur Baustelle, der Transport des
erforderlichen Materials und sämtliche zur Herstellung der vertraglichen
Leistung erforderlichen Arbeiten ohne weiteres möglich sind. Ist dies nicht der
Fall, verlängert sich die Ausführungszeit in jedem Fall automatisch um den
Zeitraum, bis der Kunde seinen Mitwirkungspflichten vollumfänglich nachgekommen
ist. Darüberhinausgehende Fristverlängerungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Teil 3:
Besondere Bedingungen für den Webshop
10. Besondere Bedingungen für Vertragsschluss
über eine Webseite/Webshop
a)
Neben den Bedingungen aus Teil 1 (Bedingungen für den Verkauf von Waren und für
Dienstleistungsgeschäfte) gelten diese besonderen Bedingungen für den Abschluss
von Verträgen über eine von LIMERA angebotene Webseite, insbesondere, wenn der
Kunde die Bestellung über den Webshop von LIMERA vornimmt. Die Präsentation und
Bewerbung von Artikeln im Webshop von LIMERA stellen kein bindendes Angebot zum
Abschluss eines Kaufvertrags dar.
b)
Mit dem Absenden einer Bestellung über den Webshop durch Anklicken des Buttons
"zahlungspflichtig bestellen" gibt der Kunde eine rechtsverbindliche
Bestellung ab. Vor dem endgültigen Absenden der Bestellung hat der Kunde die
Möglichkeit, die Richtigkeit seiner Eingaben zu prüfen und ggf. zu korrigieren.
Bei Bedarf kann der Kunde die Bestellung vor deren endgültigem Absenden ändern.
LIMERA wird den Zugang der über ihren Webshop abgegebenen Bestellung unverzüglich
per E-Mail bestätigen. In einer solchen E-Mail liegt noch keine verbindliche
Annahme der Bestellung. Sie dokumentiert lediglich, dass die Bestellung bei
LIMERA eingegangen ist. Darauf wird LIMERA den Kunden in der E-Mail hinweisen.
Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn LIMERA den Vertragsschluss separat
bestätigt oder die bestellte Ware versendet.
c)
Sämtliche Preisangaben im Webshop sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) und zuzüglich anfallender Versandkosten. Die Versandkosten
werden in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Die Höhe der Versandkosten
richtet sich nach der Lieferadresse. Die Versandkosten werden im Webshop
zusätzlich angegeben. Der Preis, anfallende Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer und
anfallende Versandkosten werden außerdem in der Bestellmaske angezeigt, bevor
die Bestellung abgesendet wird.
d)
Wenn die Bestellung durch Teillieferungen erfüllt wird, entstehen nur für die
erste Teillieferung Versandkosten. Erfolgen die Teillieferungen auf Wunsch des
Kunden, werden für jede Teillieferung Versandkosten berechnet.
e)
Die Zahlung des Kaufpreises und der Versandkosten erfolgt im Webshop nach Wahl
des Kunden über einen der von LIMERA im eigenen Ermessen angebotenen
Zahlungswege. LIMERA ist berechtigt zur Abwicklung der Zahlungen Drittanbieter
einzusetzen. In diesem Fall können für die Zahlungsabwicklung zusätzlich
Bedingungen des Drittanbieters gelten.
f)
Der Kunde hat die Möglichkeit, sich im Webshop von LIMERA als Kunde kostenfrei
zu registrieren (Kundenkonto). Mit der Anmeldung hat der Kunde für den Zugang
zum Kunden-bereich ein Passwort zu wählen. Der Kunde ist verpflichtet, das
Passwort geheim zu halten, solange das Kundenkonto besteht.
g)
An allen Bildern, Filmen und Texten, die im Webshop von LIMERA veröffentlicht
werden, bestehen Urheberrechte. Eine Verwendung der Bilder, Filme und Texte,
ist ohne ausdrückliche Zustimmung von LIMERA nicht gestattet.
Teil 4:
Besondere Bedingungen für die Miete von
Geräten
11. Geltung der Mietbedingungen
a)
Für den Fall, dass ein Kunde Geräte von LIMERA mietet, gelten die folgenden
Bedingungen.
b)
LIMERA wird den vertraglich näher bestimmten Gegenstand
("Mietgegenstand") dem Kunden zur vereinbarten Mietzeit zur Miete
überlassen. LIMERA wird den Mietgegenstand mit den erforderlichen Unterlagen an
den Kunden übergeben, insb. mit Bedienungsanleitung und Warnhinweisen des
Herstellers. Der Kunde wird die für die Mietzeit vereinbarte Miete an LIMERA
zahlen.
c)
Rechtzeitig vor Beginn der Mietzeit erhält der Kunde die Möglichkeit, den
Mietgegenstand zu besichtigen und etwaige Mängel anzuzeigen. Fallen ihm während
der Mietzeit Mängel auf, hat er diese ebenfalls unverzüglich an LIMERA zu
melden. In diesem Fall darf der Mietgegenstand keinesfalls durch den Kunden
verwendet und/oder geöffnet und/oder repariert werden. LIMERA hat in solchen
Fällen die Mängel nach der Wahl von LIMERA zu beseitigen oder dem Kunden
rechtzeitig ein gleichwertiges Ersatzgerät für die Mietzeit zur Verfügung zu
stellen. Kommt LIMERA trotz angemessener Fristsetzung durch den Kunden der
Pflicht zur Mangelbeseitigung nicht nach, hat der Kunde ein
Rücktrittsrecht.
d)
LIMERA ist zur fristlosen außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn der
Mietgegenstand ohne schriftliche Zustimmung von LIMERA durch einen Dritten und/oder
unsachgemäß gebraucht wird. In diesen Fällen ist LIMERA berechtigt, den
Gegenstand unverzüglich zurückzufordern.
e)
Sollte der Kunde die Anlieferung des Mietgegenstandes vor Beginn der Mietzeit
oder die Abholung nach Ende der Mietzeit wünschen, so ist diese gesondert zu
vergüten. Transportiert der Kunde den Mietgegenstand eigenständig, trägt er das
Transportrisiko.
f)
Der Kunde wird den Mietgegenstand bestimmungsgemäß einsetzen und die
einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften bei der Ausübung
von Arbeiten mit dem Mietgenstand beachten. Er wird diesen nicht mit dafür
nicht vorgesehenem Zubehör benutzen. Der Mietgegenstand ist während der
Mietzeit durch den Kunden vor Überbeanspruchung zu schützen. Gewöhnlicher
Verschleiß gilt nicht als Überbeanspruchung. Vor jeder Inbetriebnahme ist der
Mietgegenstand auf seine Unversehrtheit (insb. an Tank und/oder Kabeln und den
Sicherheitsvorkehrungen) zu prüfen. Der Kunde hat während der Mietzeit
angemessene Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die den Mietgegenstand vor Diebstahl,
Feuer und Witterungseinflüssen schützen.
g)
Der Kunde ist nicht berechtigt, den Mietgegenstand während der Mietzeit Dritten
zur Verfügung zu stellen oder zu überlassen. Insbesondere haftet LIMERA nicht
gegenüber Dritten, falls diesen durch die Überlassung durch den Kunden ein
Schaden entsteht. Von Dritten verursachte Schäden an der Mietsache, die während
der Mietzeit auftreten, hat der Kunde LIME-RA zu ersetzen, es sei denn, ihn
trifft für diese keinerlei Verschulden.
h)
Nach Ablauf der Mietzeit hat der Kunde den Mietgegenstand gesäubert und
vollgetankt an LIMERA zu übergeben. Die Pflicht des Volltankens gilt nur, wenn
der Kunde den Mietgegenstand ebenfalls vollgetankt erhalten hat. Wird der
Mietgegenstand nicht in vollgetanktem Zustand an LIMERA zurückgegeben, obwohl
er dem Kunden vollgetankt überlassen worden war, so ist LIMERA berechtigt, ein
Auftanken selbst vorzunehmen und die dafür entstehenden Kosten dem Kunden
zusätzlich in Rechnung zu stellen.
i)
Es steht LIMERA frei, für den Mietgegenstand eine dem Wert des Mietgegenstandes
angemessene Kaution vom Kunden zu verlangen.
Teil 5:
Besondere Bedingungen für die Ausführung
von Reparaturen
12. Geltung der Reparaturbedingungen
Für
die Vornahme Instandsetzungsarbeiten an Bewässerungsanlagen, Gewächshäusern,
Maschinen, Geräten und Bedarfsgegenständen (nachfolgend einzeln
"Reparaturen") gelten diese Reparaturbedingungen zwischen LIMERA und
dem Kunden.
13. Auftragserteilung
a) Im Auftragsschein oder in dem
Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der
voraussichtliche oder, sofern ausdrücklich vereinbart, verbindliche
Fertigstellungstermin anzugeben.
b) Der Auftrag umfasst die Berechtigung,
Unteraufträge zu erteilen, sowie Probefahrten und Überführungsfahrten
vorzunehmen.
14. Fertigstellung
a)
In einer Auftragsbestätigung genannten Fertigstellungstermine sind
grundsätzlich unverbindlich und gelten nicht als Bestimmung einer
Leistungszeit, es sei denn, LIMERA und der Kunde treffen eine anderweitige
Vereinbarung.
b)
Kann der fest vereinbarte Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt, also
eines betriebsfremden, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch
Handlungen dritter Personen herbeigeführten Ereignisses, das nach menschlicher
Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen
Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu
erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und
auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmer in Kauf zu nehmen
ist, behördlicher Maßnahmen, Betriebsstillegung, extremen
Witterungsverhältnisse, Hoch- und Niedrigwasser, Transportstörungen, Epidemie,
Pandemie, Seuchen, Krieg, Unruhen oder ähnlicher Umstände – auch bei Lieferanten
von LIMERA – oder schwerwiegender und unverschuldeter und unvorhergesehener
Betriebsstörungen, wie etwa rechtmäßiger Streiks, Aus-sperrung, unverschuldeten
Ausbleibens von Arbeitskräften oder von Zulieferung, nicht eingehalten werden,
besteht keine Schadensersatzpflicht, insbesondere auch keine Pflicht von LIMERA
zur Stellung einer Ersatzmaschine oder zur Erstattung von Kosten für die
tatsächliche Inanspruchnahme einer Mietmaschine. LIMERA ist jedoch
verpflichtet, den Kunden über diese Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies
möglich und zumutbar ist. Bei Vorliegen eines solchen Falles verschiebt sich
der fest vereinbarte Fertigstellungstermin entsprechend der Dauer des Entfalls
der Leistungsverpflichtung.
15. Abnahme
a)
Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Kunden erfolgt, soweit nichts
anderes vereinbart ist, im Betrieb von LIMERA. Wünscht der Kunde Abholung oder
Zustellung, so erfolgt diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei
Verschulden bleibt unberührt.
b)
Der Auftragsgegenstand wird nur gegen Nachweis der Auftragsbestätigung oder des
Auftragsscheins oder eines anderen geeigneten Berechtigungsnachweises
herausgegeben.
c)
Der Kunde ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von einer Woche ab
Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der
Rechnung abzuholen, worauf LIMERA ihn bei der Auftragserteilung hinzuweisen
hat. Im Falle der Nichtabnahme kann LIMERA von seinen gesetzlichen Rechten
Gebrauch machen.
Bei
Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt
sich die Frist auf zwei Arbeitstage.
d)
Bei Abnahmeverzug des Kunden kann LIMERA die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr
berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen von LIMERA auch
anderweitig aufbewahrt werden, sofern die Aufbewahrung im Hinblick auf die Art
und den Wert des Auftragsgegenstandes angemessen ist. Kosten und Gefahr der
Aufbewahrung gehen zu Lasten des Kunden.
16. Berechnung des Auftrages
a)
LIMERA ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu
verlangen.
b)
Bei der Berechnung von Instandsetzungen sind sowohl im Kostenvoranschlag als
auch in der Rechnung die Preise für verwendete Ersatzteile, Materialien und
Sonderleistungen sowie die Preise für jede technisch in sich abgeschlossene
Arbeitsleistung jeweils gesondert auszuweisen. Wird der Auftrag aufgrund eines
verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den
Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen
sind.
c)
Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Kunden.
d)
Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens LIMERA, ebenso wie eine
Beanstandung seitens des Kunden, spätestens sechs Wochen nach Zugang der
Rechnung erfolgen.
17. Erweitertes Pfandrecht
LIMERA
steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an
den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das
vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten
Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht
werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in einem sachlichen Zusammenhang
stehen. Für sonstige Ansprüche gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit
diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der
Auftragsgegenstand dem Kunden gehört.
18. Beschaffenheit, Werkmängel, Verjährung
Soweit
Anforderungen hinsichtlich eines bestimmten Merkmals der Ware bindend
vereinbart wurden, schließt dies andere Anforderungen bezogen auf das Merkmal
aus, auch wenn diese den objektiven Anforderungen an die Ware entsprechen
würden. Unberührt bleibt jedoch die Haftung von LIMERA für fehlerhafte
Aufklärung. Für Unternehmer gelten die nachfolgen-den Regelungen. Für
Verbraucher gelten hier nur die Regelungen unter Ziffer 18 0.
a)
Abweichend von § 634 Abs. 1 Nr. 1 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist
für Ansprüche aus Werk- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Abnahme.
b)
Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt. Die in Absatz a) genannte
Verjährungserleichterung gilt nicht für Ansprüche wegen der Verletzung von
Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder
grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie
oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren
Verjährungsfristen nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Baustoffe und
Bauteile sowie Planungsleistungen für ein Bauwerk) und § 634a Abs. 3 BGB
(Arglist).
c)
Die sich nach den Absätzen a) und b) für Ansprüche wegen Werk- und Rechtsmängel
ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende
vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf
demselben Mangel beruhen. Wenn jedoch im Einzelfall die Anwendung der
gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren Verjährung der konkurrierenden
Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche
Verjährungsfrist. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem
Produkthaftungsgesetz und nach der DSGVO bleiben in jedem Fall unberührt.
d)
Soweit gemäß Absatz a) bis c) die Verjährung von Ansprüchen des Kunden LIMERA
gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige
Ansprüche des Kunden gegen die gesetzlichen Vertreter, Angestellten,
Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen von
LIMERA, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.
e)
Mängel sollen LIMERA unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich angezeigt
und genau bezeichnet werden; bei persönlichen Anzeigen händigt LIMERA dem
Kunden eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.
f)
Nur für Verbraucher gilt: Ist der Kunde Verbraucher, stehen ihm bei einem
Mangel die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Die Haftung von LIMERA für
Lebens-, Körper- und Gesundheitsschäden sowie die Haftung für vorsätzlich oder
grob fahrlässig verursachte Schäden, für Arglist, bei zwingender gesetzlicher
Haftung oder bei Übernahme einer Garantie sowie bei Übernahme eines
Beschaffungsrisikos bleibt in jedem Fall unberührt.
g)
Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt Folgendes:
aa)
Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Kunde bei LIMERA geltend zu
machen.
bb)
Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Kunde bis zum Ablauf
der Verjährungsfrist des Auftragsgegenstandes Sachmängelansprüche auf Grund des
Reparaturauftrages geltend machen.
h)
Ziffer 18 gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz; für diese Ansprüche gilt
Ziffer 20.
19. Eigentumsvorbehalt
An
allen eingebauten Ersatz- und Zubehörteilen sowie Aggregaten, welche nicht
wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich
LIMERA das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung vor.
Teil 6:
Übergreifende Regelungen für die Teile
1-5 dieser AGB
20. Haftungsausschlüsse und -begrenzungen
a)
Vorbehaltlich der Regelung des nachfolgenden Absatzes (b) haftet LIMERA auf
Schadensersatz – bei vertraglichen, außervertraglichen oder sonstigen
Schadensersatzansprüchen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen
Mängeln, Verzug und Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und
Delikt – nur bei Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich
Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
von LIMERA. Darüber hinaus haftet LIMERA auch bei einfacher Fahrlässigkeit,
einschließlich einfacher Fahrlässigkeit der Vertreter und Erfüllungsgehilfen
von LIMERA, für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht,
d.h. einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des
Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde daher regelmäßig
vertrauen darf (Kardinalpflicht). Bei einfach fahrlässiger Pflichtverletzung
von LIMERA, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
b)
Von den in Absatz a) geregelten Haftungsausschlüssen und -beschränkungen
unberührt bleiben Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers und der Gesundheit sowie Ansprüche des Kunden nach dem
Produkthaftungsgesetz, einer Haftung nach der DSGVO, den gesetzlichen
Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher und anderen
zwingenden gesetzlichen Haftungsregelungen. Die vorstehenden
Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gelten außerdem nicht, soweit LIMERA
einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit LIMERA aus der Übernahme
einer Garantie oder wegen der Übernahme des Beschaffungsrisikos haftet.
c)
Die voranstehenden Absätze a) und b) gelten auch, wenn der Kunde anstelle eines
Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser
Aufwendungen verlangt.
d)
Soweit die Schadensersatzhaftung von LIMERA gegenüber ausgeschlossen oder
eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung
der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen
von LIMERA, die auf demselben Rechtsgrund beruht.
21. Rechnungsversand; elektronische
Rechnungen
Der
Versand von Rechnungen erfolgt nach Wahl von LIMERA per Post oder per E-Mail.
Elektronische Rechnungen sendet LIMERA dem Kunden per E-Mail im PDF-Format an
die vom Kunden bereitgestellte E-Mail-Adresse. Der Kunde stimmt zu,
elektronische Rechnungen per E-Mail zu erhalten. Der Kunde kann die Zustimmung
zu dem Erhalt elektronischer Rechnungen per E-Mail jederzeit schriftlich
widerrufen. Eine etwaige Änderung der zum Empfang von Rechnungen vorgesehenen
E-Mail-Adresse teilt der Kunde LIMERA unverzüglich mit.
22. Zahlung / SEPA-Lastschrift / Kein
Kontokorrent
a)
Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung unverzüglich nach
Rechnungserhalt zu erfolgen. Bei Lieferung bzw. Leistung auf Ziel wird das
Zahlungsziel nach dem Datum der Lieferung bzw. Leistung berechnet. Zahlung
durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch
dann nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen und weitere Kosten trägt
der Kunde und sind sofort fällig. Ist eine Abnahme vereinbart, gilt Folgendes:
Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind nach Abnahme des
Auftragsgenstandes und bei Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur
Zahlung fällig, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Meldung der
Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.
b)
Im SEPA-Lastschriftverfahren wird die Ankündigungsfrist einer anstehenden
Lastschrift auf fünf (5) Werktage verkürzt. Dies gilt für einmalige
SEPA-Lastschriften sowie für SEPA-Dauerlastschriften mit wechselnden Beträgen.
Bei (erstmaliger) SEPA-Dauerlastschrift mit gleichbleibenden Beträgen
benachrichtigt LIMERA den Kunden fünf (5) Werktage vor der ersten Lastschrift
über den Lastschrifteinzug und die Folgeeinzüge.
c)
Hat der Kunde bei der Zahlung nicht bestimmt, auf welche von mehreren offenen
Forderungen seine Zahlung erfolgt, gilt § 366 Abs. 2 BGB.
d)
Die Einstellung der beiderseitigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in ein
Kontokorrent ist nicht vereinbart; sie bedarf in jedem Fall einer gesondert
zwischen den Parteien zu treffenden schriftlichen Vereinbarung.
e)
Die Kontoauszüge von LIMERA gelten gegenüber Kunden, die Unternehmer sind, als
Rechnungsabschlüsse. Der Saldo gilt durch den Kunden als anerkannt, wenn der
Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen seit Zugang des jeweiligen
Rechnungsabschlusses Einwendungen erhebt. LIMERA wird bei Übersendung des
Rechnungsabschlusses hierauf gesondert hinweisen.
f)
LIMERA kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lieferungen
von Vorauszahlung oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine
wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des
Kunden oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt.
g)
LIMERA kann mit sämtlichen Forderungen, die LIMERA gegen den Kunden zustehen,
gegen sämtliche gleichartige Forderungen aufrechnen, die der Kunde gegen sie
hat, sobald LIMERA die LIMERA gebührende Leistung fordern und die LIMERA
obliegende Leistung bewirken kann. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten fälligen Gegenansprüchen aufrechnen. Der Kunde von
LIMERA kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben rechtlichen
Verhältnis beruht, nicht ausüben.
23. Prüfung des Steuersatzes bei Abrechnung
durch Gesellschaft
Ist
der Kunde Unternehmer, dann sind von LIMERA erstellte Abrechnungen vom
Unternehmer unverzüglich auf ihre Richtigkeit im Hinblick auf den ausgewiesenen
Umsatzsteuersatz zu überprüfen. Der Ausweis eines unrichtigen
Umsatzsteuersatzes ist LIMERA binnen eines Monats ab Zugang der Abrechnung in
Textform mitzuteilen. Sollte LIMERA innerhalb dieses einen Monats keine
Mitteilung des Unternehmers über die Unrichtigkeit eines ausgewiesenen
Umsatzsteuersatzes erhalten, ist der von LIMERA ausgewiesene Umsatzsteuersatz
zwischen den Parteien maßgeblich. Die Gesellschaft ist jedoch berechtigt,
jederzeit die Rechnung zu korrigieren, soweit ein höherer Umsatzsteuersatz als
bislang ausgewiesen, zur Anwendung kommt. Der Kunde hat in diesem Fall die
zusätzliche Umsatzsteuer nach Korrektur der Rechnung an die Gesellschaft zu
leisten. Bei Verletzung der Mitteilungspflicht ist der Unternehmer LIMERA nach
den gesetzlichen Vorschriften zum Schadensersatz verpflichtet.
24. Datenschutz
LIMERA
erhebt, speichert und verarbeitet personenbezogene Daten in Übereinstimmung mit
den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gemäß der unter
www.limera.com/datenschutz/ abrufbaren Datenschutzerklärung.
25. Salvatorische Klausel
Sollten
einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam
sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt. An die Stelle von nicht einbezogenen oder unwirksamen AGB tritt
das Gesetzesrecht (§ 306 Abs. 2 BGB). Im Übrigen werden die Parteien anstelle
der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung treffen, die
ihr wirtschaftlich möglichst nahekommt, soweit keine ergänzende
Vertragsauslegung vorrangig oder möglich ist.
26. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Die
Geschäftsräume von LIMERA sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Kunde
Kaufmann, eine juristische Person öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Ist
der Kunde Kaufmann, eine juristische Person öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, oder hat der Kunde nach Vertragsschluss in Deutschland seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der deutschen
Zivilprozessordnung (ZPO) verlegt, so ist der Gerichtsstand Geldern.
27. Verbraucherstreitbeilegung
LIMERA
nimmt nicht am Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle teil und ist hierzu auch nicht
verpflichtet.
Stand
Oktober 2022